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Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG - Historie

Stand Dezember 2014

Vorstand und Aufsichtsrat der Aareal Bank erklären gemäß § 161 Aktiengesetz:

Seit der letzten Entsprechenserklärung der Aareal Bank AG vom April 2014 zu den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der Kodexfassung vom 13. Mai 2013 hat die Aareal Bank AG den Empfehlungen entsprochen bzw. wird den Empfehlungen mit den folgenden Einschränkungen entsprechen:

Gemäß Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex soll die Vergütung der Vorstandsmitglieder insgesamt sowie hinsichtlich ihrer variablen Bestandteile betragsmäßige Höchstgrenzen aufweisen. Der Aufsichtsrat hat unter anderem vor dem Hintergrund geänderter regulatorischer Anforderungen im März 2014 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 auf Vorschlag des Vergütungskontrollausschusses ein neues System für die Vorstandsvergütung beschlossen, welches der Empfehlung in Ziffer 4.2.3 Abs. 2 Satz 6 des Kodex entspricht. In diesem Zusammenhang wurde für die variable erfolgsabhängige Vergütung des Vorstands, die für das Geschäftsjahr 2013 oder für nachfolgende Geschäftsjahre gewährt wird, eine betragsmäßige Höchstgrenze beschlossen. Lediglich virtuelle Aktien, die für das Geschäftsjahr 2012 oder frühere Geschäftsjahre gewährt wurden oder nach den zugrunde liegenden Regelungen über die zeitlich verzögerte Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile („Deferral“) noch gewährt werden, weisen keine betragsmäßige Höchstgrenze auf. Allerdings werden solche virtuellen Aktien letztmalig erst nach Ablauf des Zurückbehaltungszeitraums und nach Ablauf der jeweils anwendbaren Halte- bzw. Sperrfrist im Jahr 2018 auf Basis des gewichteten Durchschnittskurs (Xetra) der fünf Börsenhandelstage nach dem Ende der Frist automatisch abgerechnet und ausgezahlt. Alle virtuellen Aktien, die am 26. März 2014 keiner Halte- bzw. Sperrfrist mehr unterlagen und den Vorstände – z .T. bereits schon seit der Gewährung im Jahr 2007 – zur  freien Disposition standen, wurden auf der Grundlage einer vertraglichen Zusatzvereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern bereits ausgezahlt.

Gemäß Ziffer 4.2.5 Abs. 3 Satz 2 des Kodex sollen im Vergütungsbericht für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2013 beginnen, bestimmte Vergütungsinformationen in der Form der Tabellen aus dem Kodexanhang offen gelegt werden. Während die Aareal Bank die Mustertabelle 1 des Kodex der Offenlegung der Vorstandsvergütung zugrunde legt, wird die Mustertabelle 2 nicht verwendet. Aufgrund der komplexen Darstellung der zugeflossenen Vergütungsbestandteile wird die Aareal Bank erst nach einer Prüfung der Offenlegungspraxis 2015 entscheiden, ob sie die Darstellung des Zuflusses der festen und variablen Vergütung ebenfalls im Geschäftsbericht übernimmt.

Das CRD IV-Umsetzungsgesetz vom 28. August 2013 sieht vor, dass der Präsidial- und Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats der Aareal Bank AG weitere Aufgaben übernehmen muss, die nicht nur von den Anteilseignervertretern im Aufsichtsrat vorbereitet werden sollen. Daher ist der Präsidial- und Nominierungsausschuss – entgegen der Empfehlung in Ziffer 5.3.3 des Kodex – auch mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt. Es wird jedoch sichergestellt, dass die Wahlvorschläge an die Hauptversammlung nur durch die Anteilseignervertreter im Ausschuss bestimmt werden.

 
Wiesbaden, im Dezember 2014

Der Vorstand

Dr. Schumacher                Knopek                Merkens                    Ortmanns

Für den Aufsichtsrat

Marija Korsch 

(Vorsitzende)

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